So wenden Sie die 10-Tage-Regelung auf die Umsatzsteuer an
Die 10-Tage-Regelung der Umsatzsteuer regelt wiederkehrende Ausgaben nach dem Gesetz der Einkommenssteuer. Im Grunde genommen geht es hier vor allem um die Fristen, nach denen Sie Ihre Umsatzsteuer abführen können und müssen. Im Folgenden klären wir daher, was genau die Umsatzsteuer – vor allem für Unternehmen – ausmacht. Am Ende treffen beide Aspekte zusammen und schaffen die Basis, mit der Sie die 10-Tage-Regel auch auf die Umsatzsteuer anwenden.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist lediglich ein Informationsangebot. Der Beitrag erhebt nicht an den Anspruch einer Rechtsberatung und kann diese in individuellen Fällen auch nicht ersetzen!

Was genau ist die Umsatzsteuer?
Die Umsatzsteuer gilt in Deutschland als eine direkte Steuerart und sagte dasselbe aus wie der Begriff „Mehrwertsteuer“. Genau wie der Name schon sagt, erhebt das Finanzamt hierbei Steuern auf jeden Umsatz – egal ob Essen, Getränke oder Elektrogeräte. Letztendlich zahlen alle konsumierenden Personen die Steuer von 19, 10,7 oder 7 Prozent – je nach Produkt. Zum Finanzamt gelangt die Umsatzsteuer über umsatzsteuerpflichtige Betriebe. Diese führen die Steuer an das Finanzamt ab. Dabei gibt das Unternehmen dem Finanzamt regelmäßig Bescheid, wie viel Umsatzsteuer es einnimmt. Dies geschieht monatlich oder vierteljährlich in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung. Zudem gibt es am Jahresende eine Steuererklärung, in welcher der Betrieb alle Umsätze, Vorsteuerbeträge und Vorauszahlungen des Jahres angibt.
Die Vorsteuer
Im Prinzip unterscheidet sich die Vorsteuer in ihrer Bedeutung nicht von der Umsatzsteuer. Es handelt sich dabei vielmehr um eine andere Perspektive – aus der Sicht eines Unternehmens. Um Produkte zu verkaufen und herzustellen, braucht ein Betrieb zum Beispiel Materialien oder Dienstleistungen. Dafür zahlt der Betrieb einen Bruttopreis, inklusive Mehrwertsteuer. Doch dieses Unternehmen verarbeitet die Produkte weiter und nimmt daher nicht die Rolle einer privat verbrauchenden Person ein. Um es also nicht mit der Mehrwertsteuer zu belasten, gibt es die Umsatzsteuer-Voranmeldung oder die Umsatzsteuererklärung. Dabei holt sich der Betrieb die gezahlte Vorsteuer zurück.
Wie hoch ist die Umsatzsteuer?
Je nach Ware fällt der Umsatzsteuersatz unterschiedlich aus. Es kommt auch vor, dass der Staat ihn senkt oder hebt, um einige Produkt zu fördern oder zu sanktionieren. Grundsätzlich gelten die 19 Prozent als allgemeiner Steuersatz für alle Produkte, die keiner bestimmten Regelung unterliegen. Den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent erhebt der Staat auf alle Lebensmittel außer Getränke und Luxusprodukte wie Kaviar. Darüber hinaus gilt der Satz von 10,7 Prozent für landwirtschaftliche Betriebe, wenn die Kundschaft also beispielsweise Kartoffeln, Spargeln oder Erdbeeren direkt vom Bauernhof kauft.
Umsatzsteuer in der Gastronomie 2020/21
Um die Gastronomie in der aktuellen Corona-Krise zu entlasten, besteht seit dem 1. Juli 2020 eine gesenkte Umsatzsteuer. Nach dieser Regel besteuert der Staat alle Restaurantleistungen – mit Ausnahme von Getränken – mit sieben Prozent. Diese Senkung bleibt noch bis Ende 2022 bestehen. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Artikel im B2B-Magazin.
Wann ist die Umsatzsteuer fällig?
Um die Frist einzuhalten, geben Betriebe die Voranmeldung spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums beim Finanzamt ab. Für die zusammenfassende Meldung gilt der 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums. Wenn Sie sich bei der Abgabe verspäten, setzt das Finanzamt oft einen Zuschlag für diese Verspätung fest. Achten Sie deswegen darauf, alle Unterlagen fristgerecht einzureichen.
Was besagt die 10-Tage-Regelung?
Was hat die Umsatzsteuer nun mit der 10-Tage-Regelung zu tun? Prinzipiell ermitteln Betriebe ihren Gewinn über die doppelte Buchführung. Bei einigen Unternehmen mit geringerem Umsatz reicht eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Für diese Abführung nehmen Sie eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung für das Jahr vor, auf das sich auch die Zahlungen beziehen. Die Ausnahme davon bildet die 10-Tage-Regel. Das Einkommenssteuergesetz § 11 besagt dazu:
„Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.“
Diese „kurze Zeit“ umfasst demnach 10 Tage. Warum 10 Tage? Dieser Zeitraum bezieht sich auf die Fälligkeit der Umsatzsteuervoranmeldung. Denn ein Betrieb steht in der Pflicht, die Voranmeldung für die Umsatzsteuer bis zum 10. des Folgemonats abzugeben. Damit gehört diese Steuer zu einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung. Ihre Umsatzsteuer ist noch in diesem Zeitraum fällig und Sie bleiben diese noch innerhalb der Frist? Dann zählt sie zu den Betriebsausgaben des Vorjahres.
Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
Statt einer doppelten Buchführung dürfen bestimmte Betriebe eine „einfache“ Einnahmenüberschussrechnung (kurz EÜR) vorlegen. Davon betroffen sind freiberuflich Tätige und alle Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 600.000 € jährlich und einem Gewinn von weniger als 60.000 € jährlich. Die gesamten Einnahmen eines Betriebes errechnen sich aus Geschäftseinnahmen und der eingenommenen Umsatzsteuer. Aus den Betriebsausgaben und der gezahlten Vorsteuer ergeben sich die Gesamtausgaben.
Was fällt unter die 10-Tage-Regelung?
Unter die 10-Tage-Regel fallen also wiederkehrende Zahlungen des vergangenen Jahres. Diese Einnahmen und Ausgaben berücksichtigen Sie noch in der jeweiligen EÜR. Doch was genau zählt zu regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben?
Was sind regelmäßige Einnahmen und Ausgaben?
Regelmäßige Einnahmen und Ausgaben beziehen sich auf Zahlungen, die in bestimmten Zeitabständen wiederkehren. Dazu zählen zum Beispiel Miete, Energiekosten, Kommunikationskosten, Löhne oder Bankgebühren. Auch bei der Umsatzsteuervorauszahlung handelt es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe beziehungsweise Einnahme. Im Gegensatz zur Jahressteuerklärung der Umsatzsteuer greift auch hier die 10-Tage-Regel.
Umsatzsteuererklärung vs. Umsatzsteuervoranmeldung
Bei der Umsatzsteuererklärung erklären Sie gegenüber dem Finanzamt, welche Umsatzsteuern – inklusive Abzug Vorsteuer – bei Ihnen im abgelaufenen Kalenderjahr angefallen sind. Die Umsatzsteuervoranmeldung bedeutet, dass Sie vor Ablauf des Kalenderjahres Ihre Umsatzsteuer monatlich oder vierteljährlich beim Finanzamt melden.
Von wann bis wann gilt die 10-Tage-Regel für die Umsatzsteuer?
Die 10-Tage-Regel bezieht sich auf die letzten 10 Tage vor und nach dem Jahreswechsel. Einnahmen und Ausgaben, die noch in diesem Zeitraum anfallen und beglichen werden, zählen noch zu den Betriebsausgaben des Vorjahres. Wichtig ist: Auch wenn wenn die 10-Tage-Regelung auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, gilt sie! Der letzte Tag der Frist verschiebt sich dann auf den nächsten Werktag. Ist also der 10. Januar zum Beispiel ein Sonntag, zählt der 11. Januar als letzter Tag der 10-Tage-Regelung. Die an diesem Tag fälligen oder gezahlten Beiträge zählen noch zum vergangenen Geschäftsjahr.
10-Tage-Regelung beim abweichenden Wirtschaftsjahr
Ein Wirtschaftsjahr bezeichnet den Zeitraum, für den ein Betrieb seinen Jahresabschluss zusammenfasst. Stimmt dieser Zeitraum nicht mit dem Kalenderjahr überein, handelt es sich um ein abweichendes Wirtschaftsjahr. Das Geschäftsjahr – egal ob regulär oder abweichend – besteht immer aus 12 Monaten. Oft arbeiten land- und forstwirtschaftliche Betriebe in einem abweichenden Wirtschaftsjahr. Als im Handelsregister eingetragener Betrieb dürfen Sie Ihr Wirtschaftsjahr frei wählen. Dafür benötigen Sie keine Zustimmung vom Finanzamt.
Auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt die 10-Tage-Regelung. Endet das Wirtschaftsjahr eines Landwirtes zum Beispiel am 30. Juni und er zahlt die Pacht erst am 5. Juli, so zählt dies trotzdem noch zum vergangenen Jahr.
Wie buche ich die 10-Tage-Regelung?
Wenn Sie die 10-Tage-Regelung für die Umsatzsteuer buchen, gehen Sie sorgfältig vor. Denn grundsätzlich können Sie die Regelung aus dem Einkommenssteuergesetz bei der Umsatzsteuer nicht anwenden. Das heißt, dass Sie die Vorsteuer immer für dasjenige Jahr abziehen, auf das sich die Rechnung bezieht. Um Missverständnisse zu vermeiden, teilen Sie eine Kontobewegung, die unter die 10-Tage-Regel fällt, für das Finanzamt in zwei Teile auf: Ziehen Sie die Vorsteuer vom Betrag ab, die Sie dann zum Vorjahr rechnen. Der Nettobetrag hingegen landet in den Einnahmen und Ausgaben für das neue Jahr.
Wie genau dies funktioniert, erklären wir Ihnen anhand von zwei Situationsbeispielen. Im ersten Fall erhalten Sie eine Rechnung am 28. Dezember 2021 und zahlen diese bis zum 10. Januar 2022 zurück. Hier berücksichtigen Sie die Vorsteuer und Nettobeträge der Ausgabe für die Gewinn- und Verlustrechnung 2021:
Im zweiten Fall gehen wir davon aus, dass Sie ebenfalls am 28. Dezember 2021 eine Rechnung bekommen, die Sie aber erst nach dem 10. Januar 2022 zahlen. Hierbei ziehen Sie die Vorsteuer im Jahr 2021 ab und verrechnen die Netto-Ausgabe für die Gewinn- und Verlustrechnung 2022:
Besonderheiten der Dauerfristverlängerung
Betrieben steht es zu, für die Abgabe der monatlichen Voranmeldung der Umsatzsteuer eine Dauerfristverlängerung zu beantragen. Wenn Sie davon Gebrauch machen, geben Sie die Voranmeldung für den Dezember bis zum 10. Februar des Folgejahres ab. Diese Regelung räumt Ihnen mehr Zeit für die Umsatzsteuer ein. Aber Achtung: Bei einer Voranmeldung vom November greift wieder die 10-Tage-Regel. Das heißt, diese Geschäftsvorfälle müssen Sie bis zum 10. Januar abgeben.
Sie geben Ihre Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise ab? Dann verschiebt sich Ihr Fälligkeitstermin bei einer Dauerfristverlängerung auf den 10. Februar des Folgejahres.
Unser Fazit: Fristen einhalten und Beratung einholen!
Unter dem Strich stellt die Umsatzsteuervoranmeldung also die häufigste Aufgabe in der Buchhaltung Ihres Betriebes dar. Daher ist diese auch besonders fehleranfällig. Um mögliche Strafen und Verzugszinsen zu vermeiden, achten Sie darauf, Ihre Fristen einzuhalten. Informieren Sie sich darüber, ob eine Fristverlängerung in Ihrem Fall möglich ist. So stellen Sie Ihr Unternehmen finanziell flexibler auf.
