Arbeiten als mobiler Friseur: Voraussetzungen und Ausstattung
Um sich im Friseurhandwerk selbstständig zu machen, brauchen Sie in Deutschland einen Meisterbrief. Sie können jedoch die Meisterpflicht umgehen. Möglich ist das, wenn Sie als mobiler Friseur beziehungsweise als mobile Friseurin im Reisegewerbe arbeiten. Welche rechtlichen Voraussetzungen Sie dabei beachten müssen, lesen Sie in diesem Artikel. Außerdem geben wir Ihnen Tipps zur Existenzgründung im Allgemeinen und zur richtigen Ausstattung.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist lediglich ein Informationsangebot. Der Beitrag erhebt nicht den Anspruch einer Rechtsberatung. Er kann diese besonders in individuellen Fällen auch nicht ersetzen!

Selbstständig als mobiler Friseur: Rechtliche Grundlagen
Der Begriff „mobil“ im Friseurhandwerk sorgt nicht selten für Verunsicherung. Daher klären wir zuerst, welche Unterscheidungen hier zu beachten sind. So gibt es drei Möglichkeiten der Kundenbetreuung:
- Friseur-Dienstleistungen im Salon gehören zu den stehenden Gewerken.
- Zusätzlich können Friseure und Friseurinnen Hausbesuche nach vorheriger Terminabsprache anbieten.
- Davon zu unterscheiden sind mobile Friseure und Friseurinnen im Reisegewerbe. Hier suchen die Dienstleister ihre Kundschaft unangekündigt auf. Vor Ort bieten sie ihre Leistungen dann unmittelbar an.
Punkt 1 und 2 betreffen das in Deutschland zulassungspflichtige Friseurhandwerk. Das bedeutet: Wenn Sie ein Gewerbe gründen und sich mit Ihrem eigenen Friseursalon selbstständig machen möchten, müssen Sie dafür den Meisterbrief vorlegen. Die Handwerksordnung (HwO) definiert allerdings gewisse Voraussetzungen, unter denen Sie die Meisterpflicht umgehen können. Dazu gehören zum Beispiel die bestandene Gesellenprüfung im Friseurhandwerk und ausreichend Berufserfahrung. Erfüllen Sie diese und weitere Bedingungen? Dann können Sie eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7 a HwO oder eine Ausnahmebewilligung nach §8 HwO beantragen.
Voraussetzungen für die Zulassung als mobile Friseure im Reisegewerbe
Vom zulassungspflichtigen Handwerk zu unterscheiden sind Tätigkeiten, die im Reisegewerbe ausgeübt werden. Bis auf wenige Ausnahmen ist das in den meisten Gewerken möglich. Ein Meisterbrief ist hierfür nicht notwendig. Die Grundlage für das mobile Arbeiten im Reisegewerbe hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 27. September 2000 geschaffen. Praktisch umgesetzt wurde er mit der Novellierung (Überarbeitung) der Handwerksordnung im Jahre 2004.
Info für Kosmetiker
Im Kosmetiker-Handwerk gelten diese Vorschriften nicht. Denn hierbei handelt es sich um ein zulassungsfreies Gewerk. Wenn Sie stationär oder mobil als Kosmetiker/in arbeiten möchten, müssen Sie keinen bestimmten Ausbildungsnachweis erbringen.
Entscheidend bei der Berufsausübung als mobiler Friseur im Reisegewerbe ist: Sie müssen den Kunden unangemeldet aufsuchen und ihm Ihre Dienste aktiv anbieten. Friseure und Friseurinnen, die zum Beispiel ihrer Kundschaft in Alten- und Pflegeheimen regelmäßige vor-Ort-Termine anbieten, arbeiten zwar mobil. Sie gelten aber nicht als Dienstleister im Reisegewerbe. Daher sind sie an die Meisterpflicht gebunden! Außerdem unterliegt das Reisegewerbe strengen Einschränkungen bezüglich Eigenwerbung. Mehr dazu erfahren Sie weiter unten im Artikel.
Mobiler Friseur werden: Ein Gewerbe anmelden
Möchten Sie sich als Friseur oder Friseurin selbstständig machen? Und wollen Sie dann neben der Dienstleistung im Salon auch mobile Hausbesuche anbieten? Voraussetzung dafür ist zusätzlich zum Meisterbrief ein Gewerbeschein. Diesen beantragen Sie beim örtlichen Gewerbeamt. Meist finden Sie die dafür nötigen Formulare auf der Amtswebsite. Dort erfahren Sie auch, welche Voraussetzungen die Gewerberäume erfüllen müssen, etwa in Sachen Fluchtwege oder sanitäre Einrichtungen.
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- den ausgefüllten Gewerbeantrag
- den Personalausweis oder ein anderes amtliches Ausweisdokument
- als eingetragene Firma oder in Gründung befindliche juristische Person: einen Auszug aus dem Handelsregister sowie die Zustimmungserklärung der Gesellschafter
Die Kosten für den Gewerbeschein variieren von Gemeinde zu Gemeinde. In der Regel können Sie mit einem Betrag zwischen 15 und 80 Euro rechnen.
Gewerbeanmeldung als mobiler Friseur im Reisegewerbe
Die Gewerbeanmeldung ohne Meisterbrief ist wie erwähnt unter bestimmten Bedingungen möglich. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen nicht, bleibt alternativ die Anmeldung des Reisegewerbes. Statt des Gewerbescheins beantragen Sie hierzu beim zuständigen Ordnungsamt eine Reisegewerbekarte. Dafür müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
- den Personalausweis oder ein anderes amtliches Ausweisdokument
- einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (das sogenannte Führungszeugnis)
- als eingetragene Firma oder juristische Person: einen Auszug aus dem Handelsregister
Auch bei vielen Ordnungsämter können Sie den Antrag online stellen. Die Reisegewerbekarte kostet in einfachen Fällen etwa so viel wie der Gewerbeschein. Je nach Aufwand der Bearbeitung fallen unter Umständen aber auch Gebühren im mittleren dreistelligen Bereich an.
Beachten Sie:
Nach § 60c der Gewerbeordnung müssen Sie die Reisegewerbekarte bei Ihrer Arbeit immer mit sich führen.
Weitere Voraussetzungen für das Arbeiten als mobiler Friseur
Das Reisegewerbe erleichtert den Zugang in die Selbstständigkeit. Außerdem bietet es weitere Vorteile. Zum Beispiel sparen Sie jede Menge Kosten. Denn Sie müssen weder die Meisterausbildung noch den Mitgliedsbeitrag für die Eintragung in der Handwerksrolle bezahlen. Auch die Salonmiete und Nebenkosten für Strom, Heizung und Wasser fallen weg. Zudem können Sie Ihren Kundenstamm frei wählen. Dabei sind sie auch örtlich nicht eingeschränkt – anders als ein stationärer Salon, dessen Kundschaft meist nur aus der direkten Umgebung kommt.
Leider bringen die gesetzlichen Voraussetzungen für mobile Friseure und Friseurinnen im Berufsalltag auch Nachteile mit sich. Dazu gehört eben, dass Sie keine Terminabsprachen machen dürfen. Stattdessen begeben Sie sich unangemeldet zu potenziellen Kunden und Kundinnen und bieten Ihre Dienste vor Ort aktiv an. Sie müssen zudem in der Lage sein, diese Leistungen sofort zu erbringen. Details zu den Rechten und Pflichten können Sie in Titel III Reisegewerbe GewO nachlesen. Besonders heikel ist dabei das Thema Werbung.
Darf man als mobiler Friseur Werbung machen?
Mobile Friseurinnen und Friseure im Reisegewerbe dürfen keine aktive Werbung für ihre Dienstleistungen machen. Vor allem Werbung mit einer Adresse oder Telefonnummer ist verboten. Denn das suggeriert die Existenz eines stehenden Gewerks. Anzeigen in Printmedien, Flyer oder gar eine Homepage sind demnach nicht erlaubt. Schon die Ausgabe von Visitenkarten ist eine rechtliche Grauzone. Einerseits ist dies womöglich wichtig, wenn Ihre Kundschaft Reklamationen oder Rückfragen hat. Andererseits könnte das Aushändigen auch als werbende Aufforderung zur Kontaktaufnahme verstanden werden. Wenn überhaupt, geben Sie Visitenkarten nur mit den aller nötigsten Informationen und nur auf Nachfrage heraus.
Mobiler Friseur – Was braucht man?
Neben ausreichend Fachwissen aus einer fundierten Ausbildung brauchen Sie zur Berufsausübung eine gute Ausstattung. Dazu gehören:
- Auswahl an Haarpflege-Produkten und Färbemitteln
- Kämme und Bürsten
- Scheren, Haarschneidemaschine, Rasierer
- Haarklammern
- Lockenwickler, Lockenstab und Glätteisen
- Handtücher und Frisierumhang
- Fahrzeug für den Transport
Beschäftigen Sie sich außerdem mit dem Thema Versicherung. So schützen Sie sich vor hohen Kosten, falls Ihre Kundschaft einmal Anspruch auf Schadensersatz stellt. Versichern Sie zudem den Verlust oder die Beschädigung Ihrer Ausrüstung. Dafür sind eine gute Haftpflicht- sowie Rechtsschutzversicherung nötig. Auch eine Unfallversicherung kann unter Umständen eine gute Idee sein. Lassen Sie sich hierzu am besten von einem unabhängigen Experten beraten.
Voraussetzungen für mobile Friseure im Überblick
Damit Sie das Friseurhandwerk mobil im Reisegewerbe ausüben können, müssen Sie Folgendes mitbringen:
- Sie haben eine fundierte Ausbildung und eine gute Ausrüstung als Grundlage.
- Sie besitzen eine Reisegewerbekarte, die Sie immer mitführen.
- Sie begeben sich unangemeldet zum Kunden und bieten dort Ihre Dienstleistung zur sofortigen Ausführung an.
- Sie machen keine unerlaubte Werbung.
- Sie sind über passende Versicherungen abgesichert.
- Sie dokumentieren alle Umsätze finanzamtkonform.
Sie haben noch Fragen? Suchen Sie eine Lösung für ein individuelles Problem? Die Beratungsstellen der Handwerkskammern sind gern für Sie da.
Abrechnung: Brauchen Sie ein mobiles Kassensystem?
In Deutschland gibt es nach wie vor keine Pflicht zur Nutzung einer elektronischen Kasse. Sie können weiterhin eine Barkasse verwenden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Führen Sie auch als mobiler Friseur oder mobile Friseurin einen Kassenbericht. Dieser dient als Nachweis Ihrer Umsätze bei einer Kassen-Nachschau. Seit 2018 können Finanzämter solche Nachschauen unangekündigt durchführen – egal ob Sie eine Barkasse oder ein elektronisches Kassensystem nutzen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem Steuerberater unterstützen.
Ein elektronisches System erleichtert die Buchung. Es hilft Ihnen, einen Überblick über alle Umsätze zu behalten. Bedenken Sie auch, dass Sie unangekündigt zu Ihrer Kundschaft kommen. Rechnen Sie daher damit, dass womöglich nicht ausreichend Bargeld im Haus ist. Ein mobiles Kartenzahlungsgerät für das bargeldlose Zahlen ist deshalb empfehlenswert. Wenn Sie mit einer Registrierkasse arbeiten möchten, wählen Sie ein Modell mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Diese verhindert Manipulationen entsprechend der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). So rechnen Sie finanzamtkonform ab.

Welches Kassensystem passt zu Ihnen?
Unser Fazit
Die Selbstständigkeit als mobiler Friseur oder als mobile Friseurin im Reisegewerbe bietet einige Vorteile. Denn Sie sind nicht an die Meisterpflicht gebunden. Außerdem sparen Sie Kosten und können flexibel arbeiten. Dem gegenüber stehen gesetzliche Einschränkungen. Diese kommen faktisch einem Werbeverbot gleich und erschwere die Kundenakquise. Dennoch lohnt es sich, über diese Alternative nachzudenken, wenn Sie die Voraussetzungen für das Arbeiten im zulassungspflichtigen Friseurhandwerk nicht erfüllen.