Ermäßigt, 7 oder 19 Prozent? Die Umsatzsteuer in der Gastronomie 2023
Die Umsatzsteuer oder auch Mehrwertsteuer besteuert die Einnahmen für diverse Leistungen von Betrieben. Hier unterscheidet das Gesetz zwischen regulärem und ermäßigtem Steuersatz. Warum? Der Grundbedarf – also vor allem Lebensmittel – sollen preiswerter sein als andere Güter. Aufgrund von Corona und den hohen Energiepreisen gilt noch bis Ende 2023 für die Gastronomie eine ermäßigte Umsatzsteuer. Das ist zwar eine gute Nachricht, doch wie genau sieht dieser Steuersatz aus und was umfasst er? Wann gelten 7 und wann 19 Prozent bei gastronomischen Leistungen? Hier erhalten Sie den Überblick!

Aktuelle Umsatzsteuer in der Gastronomie 2023
Seit dem 1. Juli 2020 gilt für Restaurants und Verpflegungsdienstleistungen in Deutschland eine verminderte Umsatzsteuer von 7 statt 19 Prozent. Diese Senkung galt vorerst nur für die Umsatzsteuer in der Gastronomie 2021. Doch mit dem dritten Corona-Steuerhilfegesetz verlängerte der Staat die Regelung bis Ende 2023. Davon profitieren neben Cafés und Restaurants auch Catering-Betriebe, Bäckereien und andere Lebensmittelhandlungen. Denn solange Sie verzehrfertig zubereitete Speisen abgeben, fallen diese ebenfalls unter den ermäßigten Steuersatz.
Doch wozu der verminderte Steuersatz? Die gesenkte Umsatzsteuer für die Gastronomie soll die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die stark betroffenen Branchen abmildern und auch die hohen Energiepreise abfedern. Dies ermöglicht den Betrieben, sich nach den Schließungen mit einer höheren Gewinnmarge schneller zu erholen. Die folgende Tabelle zeigt Ihnen die aktuellen Änderungen der Umsatzsteuersätze:
Zeitraum | 01.07-2020 - 31.12.2020 | 01.01.2021 - 31.12.2022 | ab 01.01.2023 |
---|---|---|---|
Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle | 5 % | 7 % | 7 % |
Speisen Außerhausgeschäft (Imbiss/Lieferung/Abholung) | 5 % | 7 % | 7 % |
Getränke | 16 % | 19 % | 19 % |
Umsatzsteuer für die Gastronomie in Österreich
Auch unsere Nachbarländer führen eine geregelte Umsatzsteuer für Betriebe. In Österreich gilt zum Beispiel das Umsatzsteuergesetz von 1994. Dieses betrifft alle Betriebe mit einem jährlichen Umsatz ab 30.000 Euro. Hier gibt es drei verschiedene Mehrwertsteuersätze: 20 Prozent als normaler Steuersatz und 10 sowie 13 Prozent als ermäßigte Steuersätze. Mit 10 Prozent werden vor allem Lebensmittel versteuert. Aufgrund der Pandemie galt für die Gastronomie ein ermäßigter Steuersatz von 5 Prozent. Dieser ist allerdings abgelaufen und wurde für 2022 nicht verlängert!
Umsatzsteuer für die Gastronomie in der Schweiz
Die Schweiz regelt die Umsatzsteuer im Bundesgesetz zur Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009. Die Mehrwertsteuer zahlen müssen demnach alle Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von mehr als 100.000 Franken (umgerechnet etwa 95.000 Euro). Der Normalsatz liegt in der Schweiz bei 7,7 Prozent, zum Beispiel für Restaurantleistungen. Für Übernachtungen inklusive Frühstück gilt ein Sondersatz von 3,7 Prozent und für Nahrungsmittel der reduzierte Satz von 2,5 Prozent. Hier wurden keine Corona-bedingten Sonderregelungen oder zusätzlichen Ermäßigungen beschlossen.
Wann 7 und wann 19 Prozent Umsatzsteuer in der Gastronomie?
In Deutschland legt der Paragraf 12 des Umsatzsteuergesetzes fest, wann welche Umsatzsteuer gilt. Hier finden Sie auch Hinweise zur Vorgehensweise, wie zum Beispiel die 10-Tage-Regelung für die Umsatzsteuer. Doch wie hoch ist eigentlich die Umsatzsteuer in der Gastronomie?
Generell unterscheidet das Gesetz zwischen 7 oder 19 Prozent. In Restaurants und Cafés versteuern Sie meist 19 Prozent. Denn das Servieren von Lebensmitteln ist eine Dienstleistung. Doch nicht jeder Betrieb, der mit Nahrung handelt, zählt zur Restaurantbranche. Wie sieht es zum Beispiel aus mit einem Schnellimbiss oder Kaffee-To-Go-Stand? Welche Steuerbestimmungen gelten hier? Für den Zweifelsfall unterscheidet das Finanzamt zwischen zwei festgelegten Kategorien: Notwendige oder unterstützende Dienstleistungen.
Trinkgeld in der Umsatzsteuer für die Gastronomie buchen?
Grundsätzlich gelten freiwillige, in bar oder bargeldlos gegebene Trinkgelder für Ihre Belegschaft als steuerfrei. Wenn Sie allerdings als Inhaberin oder Inhaber Trinkgelder erhalten, müssen Sie die Zahlungen in Ihrer Buchhaltung erfassen. Denn diese Beträge erhöhen Ihre Einnahmen und daher fällt auch hier eine Umsatzsteuer an.
Notwendige oder unterstützende Dienstleistung
Bei den beiden Kategorien geht es vor allem um die Frage, ob die Kundschaft das Essen vor Ort verzehrt oder mitnimmt. Die Umsatzsteuer für To-Go-Produkte der Gastronomie fällt unter eine notwendige Dienstleistung. Da der Betrieb die Speisen „nur“ zubereitet und ausgibt, gilt hier der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent.
Achtung: Speisen wie Hummer, Austern oder Schnecken zählen als Luxusprodukte. Auch wenn die Kundinnen und Kunden diese Lebensmittel zubereitet mitnehmen, fallen hier 19 Prozent Steuern an.
Wenn Ihre Gäste vor Ort speisen und Stühle und Geschirr nutzen, zählt dies als unterstützende Dienstleistung. Diese besteuert der Gesetzgeber mit dem üblichen Satz von 19 Prozent. Bieten Sie in Ihrem Lokal beide Möglichkeiten an, rechnen Sie beides getrennt ab. Für den Kiosk oder das Büdchen im Schwimmbad gilt der generelle steuerliche Regelsatz von 7 Prozent. Übrigens: In der Anlage des UStG finden Sie eine umfangreiche Tabelle mit allen Gegenständen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dabei handelt es sich zum größten Teil um Lebensmittel.

Notwendige Dienstleistungen
Als notwendige Leistungen gelten Dinge, die nötig sind, um Speisen und Lebensmittel zu verkaufen. Sie werden mit 7 Prozent versteuert.
- Speisen in Regalen und Auslagen darbieten
- Speisen ohne sonstige Dienstleistungen zubereiten
- Abfallbehälter bereitstellen
- Lebensmittel transportieren und Qualität sichern

Unterstützende Dienstleistungen
Die unterstützenden Leistungen sind Aufwendungen für die Vermarktung von Produkten. Diese werden mit 19 Prozent versteuert.
- Service und Bedienung
- Personal für die Zubereitung oder Reinigung (Catering)
- Geschirr für die Gäste bereitstellen
- Geschäftsräume zum Speisen einrichten
Die Ausnahme von der Regel: Getränke
Bei den Sätzen der Umsatzsteuer für die Gastronomie gelten Getränke als Ausnahme von der Regel. Denn diese versteuern Sie grundsätzlich mit 19 Prozent. Davon ausgenommen sind Getränke, die zu 75 Prozent aus Kuhmilch bestehen. Denn diese zählt zu den Lebensmitteln und wird mit dem reduzierten Steuersatz berechnet. Wenn Sie also einen Cappuccino oder Latte Macchiato To-Go bestellen, gilt die ermäßigte Mehrwertsteuer. Pflanzliche Milch zählt allerdings nicht als Grundnahrungsmittel. Daher ist der Kaffee mit alternativer Milch aus Soja oder Hafer nicht ermäßigt.
Auch bei den Fruchtgetränken gibt es Ausnahmen. Einen frisch gepressten Saft versteuern Sie immer mit 19 Prozent. Nicht so beim Smoothie. Hier gilt ein Steuersatz von 7 Prozent, sofern Ihre Gäste diesen außer Haus oder an einem Stehtisch verzehren.

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Zusammenfassung
Für die Umsatzsteuer gilt also auch noch für 2022 der verminderte Steuersatz für die Gastronomie. Es schadet jedoch nicht, weiterhin auf dem aktuellen Stand zu bleiben. Nur so können Sie sich auf kommende Änderungen beim Umsatzsteuersatz rechtzeitig vorbereiten. Der abschließende Leitfaden dient Ihnen als Überblick, um den Steuersatz in ihrem Betrieb richtig festzulegen: