Die meisten Zahlungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist. Diese liegt nach § 195 des Bürgerliches Gesetzbuches bei drei Jahren. Das Gesetz gilt für alle Ansprüche ohne Verjährungsfristen (etwa bei rechtskräftig festgesetzten Ansprüchen wie Urteilen, Übertragung des Grundstückeigentums oder Mängelansprüche). Der Startzeitpunkt der Verjährungsfrist beginnt ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Mit Ausnahme der genannten Ansprüche gelten die drei Jahre für alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen. Läuft die Verjährungsfrist ab, können Sie Ihre Ansprüche nicht mehr gerichtlich durchsetzen. Prüfen Sie daher alle Forderungen, bevor diese ablaufen, und ergreifen Sie rechtzeitige Maßnahmen.
Übrigens: Eine einfache Mahnung reicht nicht, um die Verjährung zu verhindern oder etwa zu verlängern. Sobald Ihre Kundschaft jedoch als Reaktion auf die Mahnung eine Rate zahlt, läuft die Verjährung ab dem Tag der Zahlung noch mal für drei Jahre. Falls Ihre Kundinnen oder Kunden nicht zahlen, leiten Sie rechtzeitig ein gerichtliches Mahnverfahren ein. Dafür beantragen Sie vor Ablauf der Verjährungsfrist einen rechtlich formulierten Mahnbescheid. Damit können Sie die Ansprüche auch nach dem Ablauf noch geltend machen.