Bargeldloses Trinkgeld – Rechtslage, Bedingungen und Umsetzung
Egal bei welcher Art von Service: Mit Trinkgeld drückt der Gast im Restaurant oder Friseursalon seine Zufriedenheit aus. Nebenbei ist freiwilliges Trinkgeld grundlegend steuerfrei und dadurch eine angenehme Option, das Grundgehalt aufzustocken. Zunehmend geben die Kundinnen und Kunden dieses Geld nicht nur in bar an die Servicekräfte. Ein bedeutender Teil zahlt mittlerweile auch im Café oder Kosmetikstudio mit Karte oder sogar Handy. Doch unter welchen Bedingungen ist bargeldloses Trinkgeld möglich? Wirkt sich das Trinkgeld per Kartenzahlung auch auf die Steuer aus? Wir geben Ihnen einen Überblick zum steuerfreien und bargeldlosen Trinkgeld!
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist lediglich ein Informationsangebot. Der Beitrag erhebt nicht an den Anspruch einer Rechtsberatung und kann diese in individuellen Fällen auch nicht ersetzen!

Ist Trinkgeld immer steuerfrei?
Laut Gesetz gilt freiwilliges Trinkgeld seit 2002 als steuerfrei. Denn im Einkommenssteuergesetz (EStG § 3) heißt es:
„Steuerfrei sind […] Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist; […].“
Zahlt ein Gast als Dank ein über die Rechnung hinausgehendes Trinkgeld, bleibt eben dieses steuerfrei. Das gilt auch für eine gemeinsame Trinkgeldkasse auf dem Tresen einer Kneipe oder am Empfang eins Salons. Laut dem Lohnsteuerhilfeverein ist auch dieses Geld für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steuerfrei.
Ausnahme: Trinkgeld im Tronc in einer Spielbank
Viele Spielbanken nutzen für das Trinkgeld einen sogenannten Tronc. Dies ist ein Behälter, in denen die Gäste die Trinkgelder als Jetons einwerfen. Da die Kundschaft diese Zahlung anonym tätigen, besteht laut Gesetzgeber keine persönliche Beziehung zwischen Angestellten und Besuchern. Daher gilt dieses Trinkgeld als steuerpflichtig.
Trinkgeld bei bargeldloser Zahlung
Grundlegend sollten Sie als Betrieb alle Trinkgeldzahlungen nachweisen. Dies gilt auch für steuerfreie Trinkgelder, die Ihre Servicekräfte erhalten. Denn egal ob die Gäste in bar, mit der Karte oder dem Handy zahlen: Der Zahlungsweg spielt für die Steuerfreiheit erst mal keine Rolle. Somit ist das Trinkgeld auch bei Kartenzahlung steuerfrei. Nichtsdestotrotz sollten Sie auch bargeldloses Trinkgeld ordnungsgemäß buchen. Hier stehen Betriebe allerdings oft vor dem Problem, diese Beträge rechtskräftig nachzuweisen. Buchen Sie den gesamten Betrag inklusive Rechnung und Trinkgeld auf ein Konto? Bei diesem Prozess besteht die Schwierigkeit, die beiden Positionen im Nachgang zu trennen.
Trinkgeld mit Rechtsanspruch
Sobald ein Rechtsanspruch auf Trinkgeld besteht, müssen Sie dieses in voller Höhe versteuern. Doch was genau fällt darunter? Wenn in einem Gastgewerbe automatisch Zuschläge für den Service anfallen, gilt dies als Rechtsanspruch. Somit ist dieses Geld steuer- und sozialversicherungspflichtig. Denn im Normalfall legt die arbeitgebende Firma diese Beträge im Arbeitsvertrag fest und zahlt sie gemeinsam mit dem Lohn aus.
Trinkgeld für Selbstständige
Egal ob Sie selbstständig einen Foodtruck betreiben oder als mobiler Friseur arbeiten: Wenn Sie für Ihre Leistungen Trinkgeld erhalten, ist dieses nicht steuerfrei. Diese Beiträge müssen Sie also auch als Betriebseinnahmen verzeichnen. Denn sie unterliegen der Umsatzsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 UstG. Als steuerfrei gelten Trinkgelder nämlich nur für Angestellte. Nehmen Sie Trinkgeld als selbständige Person an, erhöhen Sie damit Ihre Einnahmen. Damit steigt auch das Entgelt, auf welches Sie Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen.
Betrieblicher Umgang mit Trinkgeld
Vor dem Manipulationsschutzgesetz für Kassen brauchten Betriebe Trinkgelder nicht aufzuzeichnen. Doch nun soll das elektronische TSE Kassensystem diese Beträge als separate Geschäftsvorgänge buchen. Dieser Prozess bringt Ihrem Betrieb viele Vorteile. Denn das Finanzamt achtet insbesondere bei Gastronomen und Dienstleistern darauf, dass sie das Trinkgeld ordnungsgemäß dokumentieren.
Funktionen & Geräte für bargeldloses Trinkgeld
Um das Problem zu umgehen, bieten herstellende Firmen spezielle Funktionen und Zahlungsterminals an. Damit können Sie genau nachverfolgen, wie viel Trinkgeld Ihre Servicekräfte zu welchem Zeitpunkt erhalten. Während des Vorgangs wählt das Personal am Zahlgerät das Zusatzfeld aus und trägt dort den gewünschten Betrag per Hand ein. Daraufhin leitet das Gerät den durchlaufenden Post problemlos an die jeweilige Arbeitskraft weiter. Diese Trinkgeldfunktion gewährleistet nicht nur, dass Sie bei der Buchhaltung alle Vorgänge finanzamt-konform nachweisen. So kann Ihre Kundschaft das Trinkgeld auch bargeldlos bezahlen und profitiert von der erweiterten Option.

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Trinkgeld als Betriebsausgabe
Zahlen Sie Trinkgelder bei einem Geschäftsessen, zählen auch diese als Betriebsausgabe. Diese Beträge setzen Sie genauso wie die Rechnung daher von der Steuer ab. Wie genau Sie Trinkgelder nachweisen? Im Idealfall weist Ihnen die Servicekraft das Trinkgeld direkt auf der Quittung aus. Denn die Angabe von Trinkgeldern als Eigenbeleg ist nur eine Notlösung, wenn Ihnen keine Rechnung vorliegt. Gesetzlich ist das Finanzamt nämlich nicht dazu verpflichtet, Eigenbelege anzuerkennen. Dies ist nur aus Kulanz und mit einem ausführlichen Schreiben möglich, welches alle wichtigen Angaben zum gegebenen Trinkgeld enthält.
Fazit
Unter dem Strich lässt sich die Frage, ob bargeldloses Trinkgeld steuerfrei ist, mit einem „Ja“ beantworten. Wichtig ist hier nur, dass der Gast den Betrag freiwillig zusätzlich zur eigentlichen Rechnung zahlt. Darüber hinaus sollten Sie als Betrieb Trinkgelder trotz Steuerfreiheit in der Buchhaltung mit aufnehmen. Nur so ersparen Sie sich den Ärger mit dem Finanzamt. Um auch bargeldloses Trinkgeld problemlos anzunehmen und aufzuzeichnen, gibt es spezielle Funktionen für die Betriebe. Lassen Sie sich diesbezüglich von Fachleuten zur optimalen Lösung für Ihr Geschäft beraten.